Entschuldigung bei Unterrichtsversäumnissen

Unterrichtsversäumnisse / Fehlzeiten

Die Entschuldigungspflicht bei Verhinderung
des Schulbesuchs aus zwingenden Gründen regelt die „Verordnung des
Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den
sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)“, § 2 Verhinderung der Teilnahme siehe Landesrecht (externe Seite).

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am
zweiten Tag der Verhinderung

bei minderjährigen Schülern durch die Erziehungsberechtigten
über das Sekretariat per

bei volljährigen Schülern durch den Schüler
selbst per

  • WebUntis, vor dem Fehlzeiteneintrag des
    Lehrers,

sonst über das Sekretariat per

  • Telefon: 07720/8334-0

zu erfüllen.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn
Unterrichtstagen
kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

Alle Fehlzeiten sind in WebUntis einsehbar und
können nach 30 Tagen nicht mehr verändert werden.